Fliegerhorst Oldenburg: Antwort des Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz
21.04.2026Liebe Vally Finke,
herzlichen Dank für Ihr Schreiben, das mir einige Klarstellungen ermöglicht. Vorweg die Bemerkung: Zu unterscheiden sind die bekannte staatsanwaltschaftliche Prüfung und Ermittlungen. Wir hatten aufgrund der Medienberichte eine fachaufsichtliche Prüfung veranlasst, ob dort fachrechtlich etwas falsch gelaufen sein könnte.
Diese Vorgänge sind getrennt auch in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft. Das interne Schreiben an die Stadt Oldenburg ist von dieser „leider“ nur verkürzt veröffentlich worden und die Veröffentlichung in Form einer Pressemitteilung, die suggeriert das Umweltministerium hätte in irgendeiner Weise staatsanwaltschaftliche Ermittlungen zu illegalen Aktivitäten für unnötig oder erledigt erklärt, ist falsch.
Daher hier der volle Wortlaut, der klarmacht es ging nur um Details der Sanierungsmaßnahme aus abfall- oder bodenschutzrechtlicher Sicht:
Fliegerhorst Oldenburg: Abschlussschreiben nach Vor-Ort-Termin vom 21.01.2026
Mit Schreiben vom 28.08.2025 hatte ich um Bericht zum aktuellen Sachstand des Projektes „Fliegerhorst Oldenburg“ gebeten. Diesen haben Sie mir fristgerecht am 30.09.2025 übersendet. Zur Klärung von Detailfragen zur Umsetzung der gesamten Sanierungsmaßnahme, die sich aus der anschließend von mir angeforderten Stellungnahme des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) vom 07.11.2025 ergeben hatten, fand am 21.01.2026 ein Vor-Ort-Termin mit Besprechung und Begehung des Geländes statt.
Im Ergebnis stelle ich Folgendes fest:
Laut Ihrem Bericht wird die Fläche des ehemaligen Fliegerhorst Oldenburg im Altlastenkataster als Altstandort (Altlast) geführt. Das Sanierungsgebiet umfasst die Teilfläche, die auf dem Stadtgebiet der Stadt Oldenburg liegt und eine Größe von ca. 193 ha hat. Gegen die Sanierung dieser Fläche im Rechtsregime des Bodenschutz- und Altlastenrechts gibt es daher keine Einwände.
Innerhalb des Sanierungsgebietes liegt auch der ehemalige Schießstand, für den Sie aufgrund der Gefahren, die von dort vorgefundenen Munitionsresten und Kampfmitteln ausgehen, eine Sicherungsmaßnahme festgelegt haben. Zur Herstellung dieser Sicherung wurde auf Grundlage Ihrer Weisung und gemäß § 13 Abs. 5 BBodSchG Bodenmaterial aus dem Sanierungsgebiet verwendet, bei dem zuvor der Altlastenverdacht ausgeräumt werden konnte, der Verdacht auf Kampfmittel- und Munitionsreste aber weiterhin besteht. Eine weitere Abscheidung dieser ist laut Ihrem Bericht „unter Einsatz verhältnismäßiger Mittel technisch nicht möglich“.
Ihrem Bericht habe ich des Weiteren entnommen, dass die Sanierung und das Bodenmanagement durch einen Sachverständigen nach § 18 BBodSchG begleitet wird.
Vor dem Hintergrund, dass laut Ihrem Bericht der Vergleich des Volumenaufmaßes des Sicherungsbauwerkes von April 2024 mit den Nachweisen der von der Altlastenfläche umgelagerten Bodenvolumina keine größeren Abweichungen ergibt, erscheint es fortgesetzt plausibel, dass lediglich eine Umlagerung im Sinne des § 13 Abs. 5 BBodSchG zur Herstellung eines Sicherungsbauwerkes auf der Fläche des ehemaligen Schießstandes stattgefunden hat. Aus Ihrem Bericht geht auch nachvollziehbar hervor, dass nur solches Material eingelagert wurde, bei dem der Verdacht auf Kontaminationen (Altlastenverdacht) vorab ausgeräumt wurde. Bei der Inaugenscheinnahme vor Ort konnte ich keine entgegenstehenden Hinweise erkennen. Auch die Detailfragen zur Umsetzung der gesamten Sanierungsmaßnahme, die sich aus der Stellungnahme des LBEG ergeben hatten, konnten somit abschließend geklärt werden.
In der Gesamtschau komme ich daher zu dem Schluss, dass es keine Hinweise auf einen illegalen Einbau von Abfällen auf der Fläche des ehemaligen Schießstandes gibt und dass die Sanierungsmaßnahme bislang ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Aus fachaufsichtlicher Sicht betrachte ich den Vorgang damit als abgeschlossen.
Im Auftrage
Sie sehen, dass das Schreiben sich NICHT auf die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, das Gutachten der Staatsanwaltschaft etc. bezog und der Vororttermin fachaufsichtliche Fragen der Sanierungsmaßnahme durchging, aber nicht die Frage illegaler Aktivitäten beurteilen konnte oder sollte.
Zu Ihren konkreten Fragen.
1.Die Stellungnahme des MU beruht auf einem Bericht der Stadt, den diese am 30.09.2025 übersendet hat sowie einer Ortsbegehung vom 21.01.2026. Wie und mit wem hat diese Begehung stattgefunden?
Die Begehung fand von Mitarbeitenden des Ministeriums und der Stadt in Begleitung und Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft Osnabrück statt, um die genannten fachlichen Fragen zu klären.
2. Bereits jetzt steht fest, dass das MU sich nicht mit den Fragen des Abfallrechtes auseinandergesetzt hat. Die Stellungnahme beschränkt sich auf bodenschutzrechtliche Aspekte. Warum wurden hier die Laborergebnisse nicht berücksichtigt, sondern ausschließlich die Volumenaufmaße?
Wie bei allen derartigen Sanierungsmaßnahmen erforderlich wurde auch hier das Abfallrecht berücksichtigt, hier entsprechend der Einschränkungen nach § 13 Abs. 5 BBodSchG.
3. Die Stellungnahme des MU geht insbesondere nicht auf die im Rat der Stadt umfangreich diskutierten abfallrechtlichen Fragen ein. Mit keinem Wort wird das ausführliche Gutachten der Staatsanwaltschaft vom 06.05.2025 erwähnt, mit keinem Wort erfolgt eine Auseinandersetzung mit den umfangreichen Ausführungen der Stellungnahme Rechtsanwalt Reinhardt vom 12.08.2025. Beide Unterlagen sind Grundlage für den Ratsbeschluss vom 25.08.2025. Auch auf diesen Ratsbeschluss geht die Stellungnahme des MU mit keinem Wort ein.
Es ist nicht Aufgabe des MU kommunale Ratsbeschlüsse zu kommentieren. Diese sind unabhängig in ihren Entscheidungen.
4. Das MU erklärt nicht, ob es aus abfallrechtlichen Gründen sinnvoll ist, weitere Proben zu entnehmen. Im Schreiben des MU fehlt die notwendige Differenzierung zwischen legalem Handeln nach Bodenschutzgesetz und illegaler Abfallentsorgung. Gesichtspunkte einer illegalen Abfallentsorgung sind offensichtlich gar nicht Gegenstand genauerer Prüfungen des MU. Warum die Verfasserin des Schreibens angesichts des eindeutigen Gutachtens der Staatsanwaltschaft zu dem Schluss kommt, dass es „keine Hinweise auf einen illegalen Einbau von Abfällen" gibt, ist nicht nachvollziehbar. Es steht doch außer Streit, dass die Staatsanwaltschaft zumindest Hinweise auf eine illegale Entsorgung gegeben hat.
Zum kommunalen Ratsbeschluss weitere Proben zu entnehmen haben wir uns nicht geäußert, auch nicht sie für überflüssig erklärt. Ebenso ist die Frage der illegalen Abfallentsorgung durch kriminelle Machenschaften Untersuchungsgegenstand der unabhängigen Staatsanwaltschaft, die diesen Termin begleitet hat.
Ich hoffe, hiermit wird klar, das MU mitnichten Ergebnisse staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen vorweggenommen hat, keine eigenen Proben genommen hat, sondern nur die fachliche Umsetzung der Sanierungsmaßnahme mit einem Vor-Ort-Termin in Begleitung der Staatsanwaltschaft in Augenschein genommen hat. Für ihr Engagement und des Rates zur Aufklärung des Sachverhalts danke ich Ihnen sehr herzlich. Eine endgültige Klärung, der im Raum stehenden Vorwürfe ggf. durch weitere Untersuchungen und Beprobungen wäre wünschenswert.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Meyer